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In unserer neuen Serie zum Beschäftigten-Datenschutz erfahren Sie in den kommenden Wochen, welche ersten Erfahrungen und Fragen es aus der Praxis seit Inkrafttreten des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt.
Wir setzen unsere Reihe fort mit der Frage, ob Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern nun vermehrt Schadensersatz verlangen, beispielsweise wenn sie deren E-Mail-Korrespondenz rechtswidrig auswerten oder sie rechtswidrig per Videokamera überwachen.
Bislang spielte Schadensersatz keine große Rolle. Arbeitsgerichte haben Arbeitnehmern Schadensersatz in der Vergangenheit nur ausnahmsweise bei schweren Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugesprochen. Und selbst dann haben sie allenfalls nur einige Tausend Euro bekommen.
Die DSGVO könnte dies jedoch ändern:
Sie regelt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Auch müssen Arbeitgeber bei einem Verstoß künftig wohl mehr Geld zahlen. Arbeitsgerichte könnten sich nämlich daran orientieren, dass der Schadensersatz abschrecken soll, um die Wichtigkeit des Datenschutzes zu betonen. Und der Abschreckungseffekt ist umso größer, je höher der Schadensersatz ist.
Doch nicht nur das: Um keinen Schadensersatz zu zahlen, müssen Arbeitgeber nun nachweisen, dass sie für den Umstand, der zum Schaden beim Arbeitnehmer geführt hat, nicht verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Insofern können Arbeitnehmer dadurch leichter Schadensersatz verlangen. Auf Arbeitgeberseite verschärft sich die Lage.
Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber nun gehäuft auf Schadensersatz verklagen und ihnen eine Klagewelle droht.
Dies gilt jedenfalls, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die meisten Arbeitnehmer machen in dieser Situation keine Ansprüche geltend, um keine Kündigung zu riskieren und das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu belasten.
Daher werden Schadensersatzansprüche wohl erst eine Rolle spielen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und er sich mit einer Kündigungsschutzklage wehrt. Denn: Befinden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst einmal im Kündigungsschutzprozess, geht es meist nicht mehr darum, ob der Arbeitgeber kündigen durfte und der Arbeitnehmer bei ihm weiterhin arbeiten darf. Es geht vielmehr darum, wie hoch eine mögliche Abfindung ist, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennte Wege gehen. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Artikel Achtung beim Schadensersatz im Vergleich.
Arbeitgeber müssen also auch damit rechnen, dass sie bei einer Kündigung diese rechtfertigen und sich auch mit Schadensersatzansprüchen wegen eines vermeintlichen Datenschutzverstoßes auseinandersetzen müssen.
Aktuelle Meldungen zum Arbeitsrecht finden Sie auch in unserem Blog.