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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Digitalisierung von Arbeitsabläufen?

Im Zuge der immer umfangreicheren Digitalisierung von Abläufen in Unternehmen stellt sich die Frage, ob und wie die Beteiligung des Betriebsrats bei solchen Neuerungen aussieht.

Klarheit bringt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABN 336/18).

Im Fall stritten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat darüber, ob er mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin, welche die Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer bislang händisch erfasst hat, dazu übergeht, diese mit Microsoft Excel aufzuzeichnen.

Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. Er darf mitbestimmen.

Das relevante Recht ist in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelt. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine solche Einrichtung lag hier vor.

Ein datenverarbeitendes System wie Excel ist zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt oder aufzeichnet. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Daten auch auswerten oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Eine Überwachung liegt schon im Sammeln von Informationen oder auch im Auswerten bereits vorliegender Informationen.

Das BAG entschied bereits, dass die Nutzung und der Einsatz von SAP ERP mitbestimmungspflichtig ist (BAG vom 25.09.2012 – 1 ABR 45/11). Nichts anderes kann für Microsoft Excel als alltägliche Standardsoftware gelten. Die Software muss für das Mitbestimmungsrecht auch keine bestimmte Schwelle überschreiten. Es ist also irrelevant, ob sie einfache Additionsvorgänge bloß erleichtert oder ob sie Funktionen enthält, die eine ebenso händisch mögliche Auswertung nur erleichtert.

Das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll verhindern, dass technische Überwachungseinrichtungen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beeinträchtigen, wenn sie nicht durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Bei der technischen Ermittlung und Aufzeichnung der Arbeitsleistung besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Arbeitnehmer zum Objekt der Überwachungstechnik werden, die anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht.

Laut BAG sei es auch offenkundig, dass die bei der digitalen Personalverwaltung erfassten Daten für die Verarbeitung zur Verfügung stehen und sie für eine Überwachung genutzt werden können. Dies gelte unabhängig von der genutzten Software.

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass Arbeitgeber und Betriebsräte bei der Digitalisierung von Arbeitsabläufen ihre Rechte und Pflichten prüfen und zusammenarbeiten sollten, um Auseinandersetzungen – schlimmstenfalls vor Gericht - zu vermeiden.

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