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BETRIEBSRAT - SCHULUNG, WORKSHOP, WAHLVORBEREITUNG 2022, BETRIEBSRATSARBEIT UND KOMMUNIKATION MIT DEN KOLLEGEN: INNEN IN DIGITALEN ZEITEN

Inhouse – Online – Mixed- Formate Passgenau in jedem Format - teilen Sie uns mit - welches Format Sie möchten!

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Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Skills für die Kommunikation von Betriebsräte: Innen in Zeiten von virtuellen Teams und digitaler Transformation

  • Die Wahlen stehen kurz bevor, es muss Politik gemacht werden. Wie erreichen Betriebsräte: Innen und solche, die es werden wollen, ihre Wählerschaft?
  • Der Betriebsrat verhandelt über Monate Vorruhestands– und Abfindungsprogramme, Prämienvereinbarungen sowie andere Betriebsvereinbarungen erfolgreich mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber präsentiert stolz das gemeinsame Ergebnis im Intranet oder in Town Hall Meetings als das seine und der Betriebsrat muss zusehen, wie ihm die Show gestohlen wird.
  • Wenn es Negatives zu berichten gibt, informieren Arbeitgeber die Mitarbeitenden und schieben dabei gerne auch gelegentlich dem Betriebsrat die (Mit) Schuld für diese Entwicklung zu.
  • Viele Betriebsräte: Innen haben den Kontakt zu den Beschäftigten immer gerne Face to Face gepflegt – wie halten sie den Kontakt zu ihrer Belegschaft, wenn man sich nur selten persönlich trifft?
  • Projekte im Betriebsrat liegen brach, Entscheidungsfristen (z. B. für Zustimmungsverweigerungen/Widersprüche bei Betriebsratsanhörung) lässt man verstreichen, weil die Organisation der Sitzung erschwert ist, wenn viele nicht regelmäßig im Betrieb oder Büro sind.
  • Betriebsräte: Innen möchten ihre Arbeit gerne virtuell weiter erledigen, aber der Arbeitgeber stellt das notwendige Equipment nicht zur Verfügung.
  • Manche der Betriebsratskollegen: Innen „haben es nicht so mit IT“ – wie motiviert man sie zu virtuellen Meetings und kollaborativer Betriebsratsarbeit?

Kommt Ihnen das ein oder andere davon bekannt vor? Dann laden wir Sie herzlich ein.

Für eine zielgerichtete und transparente Kommunikation zwischen Betriebsräten: Innen und ihrer Kollegen: Innen aus dem Beschäftigtenkreis und im Gremium helfen wir mit dem rechtlichen Background, vielen Praxistipps und Beispielen und einem Einblick in die Möglichkeit von Kommunikationsmitteln und Kommunikationstechniken.

Nadja Draxinger zeigt Ihnen in einem speziellen Workshop für Betriebsräte: Innen,

  • die rechtlichen Do‘s und Dont‘s (Grenzen der Geheimhaltung und sonstige Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber),
  • den erweiterten rechtlichen Rahmen zu digitaler Kommunikation nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz,
  • Kostenerstattungsansprüche für das Equipment / Freistellung – und Vergütungsansprüche für digitale Sitzungen einer Betriebsversammlung,
  • Wahlvorbereitung der Betriebsratswahlen in digitalen Zeiten und welche neuen Regelungen es dazu gibt,
  • und beantwortet darüber hinaus individuelle Rechts- und Praxisfragen zu diesem Thema

Wie immer stellt Ihnen Frau Draxinger selbstverständlich auch gerne Arbeitsmaterialien, vorgefertigte Schreiben, Entwürfe und was Sie sonst so benötigen zur Verfügung.

Fragen werden im Vorfeld gerne entgegengenommen, um die Schulung / den Workshop passgenau für Ihre Aufgaben im Betrieb zu gestalten.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • In unseren Schulungen und Workshops liefern wir Ihnen den theoretischen Unterbau und helfen Ihnen, die für Ihr Unternehmen und Ihre Kollegen passenden Lösungen zu entwickeln.
  • Sie bekommen erprobte Handlungstipps, die sie garantiert selbst umsetzen können. Dabei nehmen wir uns auch die Zeit, auf die individuellen Hürden im Betrieb einzugehen und finden gemeinsam Praxislösungen dafür.
  • Wir stehen Ihnen auch zur Seite, wenn nach der Schulung doch noch Fragen offen sind oder ungeahnte Schwierigkeiten dazukommen.
  • Sie bekommen Sicherheit und Selbstbewusstsein im Umgang mit den vorgenannten Themen, um später auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
  • Nicht nur theoretisches Wissen: Gemeinsam entwickeln wir Lösungen für Ihre konkrete Situation im Unternehmen.
  • Bis zum Ziel für Sie da: Auch nach der Schulung stehen wir Ihnen bei Fragen oder Hürden bezüglich der Umsetzung zur Verfügung.
  • Sie können zwischen Inhouse-Schulung, Live-Webinar und aufgezeichnetem Online-Seminar wählen.
  • Betriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Gesamtbetriebsrat - Sie können darauf vertrauen, dass keine Fremden an den Schulungen teilnehmen. So können wir uns ganz auf Ihre Besonderheiten konzentrieren.
  • Alle Schulungen erfüllen die Voraussetzungen der Freistellungs- und Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG.

Der nächste Schritt:

  1. Sie interessieren sich für eine BR-Schulung? Schreiben Sie uns – gern auch schon mit Ihren Terminwünschen, die wir für Sie reservieren.
  2. Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches und kostenloses Angebot. Selbstverständlich können Sie auf die anwaltliche Verschwiegenheit während der gesamten Kommunikation vertrauen.
  3. Auf Wunsch schicken wir Ihnen passende Vorlagen für einen Betriebsratsbeschluss und die Bestätigung durch den Arbeitgeber.
  4. Sie schicken uns alles unterschrieben zurück und Ihr Termin ist fest gebucht.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an welcome@draxinger-law.de und sicher Sie direkt Ihren Termin für eine BR-Schulung!

Mitbestimmung des Betriebsrats bei mobiler Arbeit / Homeoffice – alles neu oder nur geschickte Brand Strategy zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist mit Wirkung zum 18.06.2021 in Kraft getreten. Neben diversen weiteren Änderungen sieht das neue Gesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, vor. Das Thema rückt immer mehr in den Vordergrund, nachdem das neue Gesetz seit einem Monat in Kraft getreten ist, doch was hat sich geändert?

Nach der Gesetzesbegründung liegt mobile Arbeit grundsätzlich vor, wenn Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte erbringen. Darüber hinaus ist aber auch erforderlich, dass Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebs tätig werden. Mobile Tätigkeiten, die nicht mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erbracht werden können, wie beispielsweise Fahrer- oder Botentätigkeiten, unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht. Umgekehrt umfasst das Mitbestimmungsrecht sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene mobile Arbeit.

Wie die Gesetzesbegründung klarstellt, werden Arbeitgeber auch nach der Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG weiter allein über die Frage entscheiden, „Ob“ mobile Arbeit eingeführt wird erst bei der Frage nach dem „Wie“ sind Betriebsräte einzubeziehen. Zudem ist das Mitbestimmungsrecht nur eröffnet, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt, d. h. Betriebsräte können nicht eingreifen, sofern nur ein einziger Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten möchte, dies aber vom Arbeitgeber verweigert wird.

Zur mitbestimmungsfähigen inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit gehören z. B. der zeitliche Umfang der mobilen Arbeit, Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Regelungen über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann. Es können auch Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden. Doch auch wenn Betriebsräte über diese Punkte ein Mitbestimmungsrecht besitzen, können sie - wie erwähnt - die Einführung von mobiler Arbeit nicht zwingen.

Und das ist jetzt besser?
Unklar sind die Grenzen des Anwendungsbereichs des neuen Mitbestimmungstatbestands. Zum einen bieten die bisherigen Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG den Betriebsräten bereits weitreichende Möglichkeiten, Einfluss auf die Ausgestaltung der mobilen Arbeit zu nehmen. So sind § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG u. a. einschlägig, wenn es um die Einräumung von Kontrollmöglichkeiten oder die Frage der privaten Nutzung von Mobiltelefonen oder Computern geht. Die Gestaltung der vertraglichen Arbeitszeit ist von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst.
Bei gestaltenden Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beim mobilen Arbeiten ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG relevant. Zum anderen ist bisher nicht ersichtlich, wo das neue Mitbestimmungsrecht endet.

Allerdings ist die Neuregelung nicht völlig bedeutungslos. Sie schließt die in diesem Bereich trotz allem noch bestehenden Regelungslücken. Wichtig: Letzten Endes kommt es aber auf die Grenzziehung zwischen dem mitbestimmungsfreien „Ob“ und dem mitbestimmungspflichtigen „Wie“ an, denn je großzügiger man das Mitbestimmungsrecht ausgestaltet, desto eher gewinnen Betriebsräte über § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG auch Einfluss auf die grundlegende Entscheidung darüber, ob und inwieweit im Betrieb mobil gearbeitet werden soll.

Ganz unabhängig von dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 BetrVG muss immer aber auch der § 80 Abs. I Nr. 1 BetrVG im Fokus bleiben. Danach hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer auch eingehalten werden. Schreibt also der Gesetzgeber (z. B. in der Arbeitsschutzverordnung) die Pflicht zur Einführung von mobilem Arbeiten / Homeoffice vor, dann hat der Betriebsrat ab diesem Moment auch einen Einfluss auf das „ob“ und kann die Einführung durchsetzen.

Wichtig ist auch immer, zwischen mobilem Arbeiten und Homeoffice zu unterscheiden, da sich hieran sehr unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Darüber hinaus bieten wir dazu auch Inhouse-Schulungen an. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Fordern Sie kostenlos und unverbindlich Ihr Angebot für eine Inhouse-Schulung an!