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Was die 3G Regelung am Arbeitsplatz bedeutet

Wir haben für Sie das neuste Update zu der 3G Regel am Arbeitsplatz. Mit den neuen Vorschriften, die ab dem 24.11.2021 gelten, sind Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, die 3G Regel am Arbeitsplatz umzusetzen, sondern auch zu kontrollieren. Ziel der 3G Regelung ist es, die Verbreitung des Coronavirus in Betrieben einzudämmen.

Folgende Aufgaben und arbeitsrechtliche Konsequenzen bringt die neue 3G Regel am Arbeitsplatz, die zunächst bis März 2022 gelten soll, mit sich:

  • Vor dem Betreten der Arbeitsstätte ist ein gültiger Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
  • Wer keinen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen kann oder will, muss einen höchstens 24 Stunden alten negativen Antigen- Test von einer Teststation (kein Selbsttest!) oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, ebenfalls vor Betreten der Arbeitsstätte
  • Das heißt: Jeder, der keinen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen kann, hat täglich bzw. jeden zweiten Tag für einen gültigen und zertifizierten negativen Covid Antigen - oder PCR-Test zu sorgen und diesen vor Arbeitsaufnahme vorzulegen
  • Der 3G Nachweis liegt in der eigenen Verantwortung und ist Privatsache; Testzeit ist KEINE Arbeitszeit
  • Wer vor Arbeitsaufnahme keinen solchen 3G-Nachweis vorlegen kann, muss nach Hause geschickt werden und erhält für diese Zeit kein Gehalt; der/ die Mitarbeiter: in fehlt dann unentschuldigt, was ein Grund für arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung und Kündigung sein kann
  • Wer ungeimpft an Corona erkrankt und arbeitsunfähig wird, erhält für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, da die Erkrankung nach wohl derzeit herrschender Meinung in diesem Fall selbstverschuldet ist
  • Wer ungeimpft in Quarantäne muss, hat keinen Lohnfortzahlungs- bzw. Entschädigungsanspruch
  • Die geltenden Hygienevorschriften im Betrieb, insbesondere aufgrund der geltenden CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sind weiterhin ausnahmslos einzuhalten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der AHA-Regeln

Arbeitgeber können die Tests und Kontrollen auch selbst oder durch datenschutzrechtlich verpflichtete Dritte durchführen lassen. Allerdings müssen die Tests zertifiziert sein und außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Dies ist mit hohen Kosten und viel Zeitaufwand verbunden, sodass es sinnvoll ist, sich Arbeitgeberseits auf die Kontrollen zu beschränken, jedenfalls in Betrieben bis zu einer bestimmten Größenordnung.

Es werden bereits Apps zur Erleichterung dieser 3G – Erfassungs- und Kontrollprozesse am Arbeitsplatz angeboten, die aber vorher datenschutzrechtlich abgeklärt werden sollten. Ansonsten hilft es, sich kurz mit seinen Beratern über einen für das spezifische Unternehmen funktionierenden Prozess zu unterhalten. Auch wir stehen Arbeitgebern und Betriebsräten gerne mit Ideen und konkreten Ratschlägen zur Umsetzung und Rechtslage zur Seite.

Selbstverständlich bleiben wir für Sie am Ball und informieren Sie weiter über Updates, Änderungen und alles, was zu diesem Thema in der betrieblichen Praxis wichtig ist!


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