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Wann Videoüberwachung von Verkaufsräumen erlaubt ist

Eine Videoüberwachung von Verkaufsräumen ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Hausrecht und berechtigte Interessen des Inhabers das schutzwürdige Interesse von Kunden und Beschäftigten überwiegen.

Nach den Vorschriften des BDSG ist die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder sogar – wie etwa bei Bankschaltern – vorgeschrieben ist.

Welche sonstigen Ausnahmen gelten, zeigt das Oberverwaltungsgericht Saarlouis anhand eines Falls, in dem ein Apotheker drei Überwachungskameras installierte, nachdem er im Rahmen seiner Inventur eine Lagerdifferenz von ca. 40.000 Euro festgestellt hatte. Die Kameras befanden sich im Verkaufsraum, bei den Betäubungsmitteln sowie im Anlieferungsbereich.

Das OGV bestätigte in seinem Urteil, dass der Apotheker durch die Anbringung der Kameras sein Hausrecht nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG schütze. Ebenfalls liege ein berechtigtes Interesse nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG angesichts des hohen Warenschwunds vor.

Zum Schutz des Objektes und zur Abwehr unbefugten Betretens sei der Apotheker daher durchaus berechtigt, erforderliche Maßnahmen, wie etwa die Installation von Videokameras, einzuleiten. Dabei kann der Ausgangspunkt auf rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen gestützt sein, solange es objektiv begründbar ist und sich aus einer konkreten Gefahrenlage heraus ergibt.

Praxistipps
Bei der Videoüberwachung von Verkaufsräumen sind ebenfalls folgende Vorschriften zu beachten:

Nach § 6b Abs. 2 BDSG besteht eine Kennzeichnungspflicht. Diese kann beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis an der Eingangstür eingehalten werden.

Wären ebenfalls Beschäftigte von der Kameraüberwachung erfasst, sind entsprechende Einwilligungen von den Beschäftigten einzuholen. Auch sollte darauf geachtet werden, dass den Beschäftigten kein permanenter, flächendeckender Überwachungsdruck vorliegt, dem sie sich nicht entziehen können. Dies wäre etwa der Fall, wenn der gesamte Arbeitsbereich eines Beschäftigten von Kameras überwacht würde.

Die aufgezeichneten Daten sind sodann nach § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich zu löschen, sobald Ihr Zweck erfüllt ist oder andere Gründe zur Speicherung nicht entgegenstehen.

Urteil des OVG Saarlouis vom 14.12.2017, Az. 2 A 662/17

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