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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht, Abmahnungen aus der Personalakte entfernen zu lassen, so entschied das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt und weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Ein bei der Beklagten vormals als Marktleiter beschäftigter Kläger hat in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt erwirkt, dass die gegen ihn ausgesprochene Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalakte gelöscht werden muss. Die Entscheidung fußt auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO, dem „Recht auf Vergessenwerden“. Danach hat die betroffene Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich löschen zu lassen, wenn u. a. die personenbezogenen Daten für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Wie das Gericht in seiner Entscheidung ausführte, ist der Zweck, für den die Daten erhoben wurden, entfallen. Denn Abmahnungen erfüllen zwei Zwecke: Zum einen rügt der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitnehmers (Rüge und Dokumentationsfunktion). Die Abmahnung soll aber auch eine Warnfunktion aufweisen, also den Arbeitnehmer zu einem vertragsgetreuen Verhalten auffordern und – falls dies nötig ist – bereits individualrechtliche Konsequenzen androhen.
Zumindest die Warnfunktion ist nach Ansicht des Gerichts komplett entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Lediglich zum Zwecke der Rüge und Dokumentation könnte eine Abmahnung länger in der Personalakte verbleiben, soweit diese zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheint.
Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob sich ein Anspruch auf Entfernen aus der Personalakte aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben kann, steht jedoch noch aus.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2018, Az. 5 Sa 7/17