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Abfälliger Chat über WhatsApp rechtfertigt keine Kündigung

Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat zwischen Kollegen fallen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wie das Arbeitsgericht Mainz mit seinem Urteil nochmal bestätigte, kann der Absender einer Nachricht darauf vertrauen, dass selbst abfällige Bemerkungen innerhalb des Personenkreises bleiben.

Zu einem ähnlichen Schluss kam bereits das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 534/08), als es zu einem Sechs-Augen-Gespräch unter Kollegen entschied. Das Arbeitsgericht Mainz bezog sich auf dieses Urteil und führte aus, dass auch bei Chat-Gruppen der Erfahrungssatz gelte, dass angreifbare Bemerkungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen.

Entscheidend ist aber, ob der Chat über das private Smartphone oder über ein Diensthandy geführt wird. Bei privater Kommunikation mit einem privaten Gerät darf der Arbeitnehmer jedenfalls davon ausgehen, dass zwischen den Gesprächspartnern Vertraulichkeit gewährleistet ist.

Führen Arbeitnehmer Whatsapp-Chats auf dem Diensthandy, stellen sich mitunter ebenfalls datenschutzrechtliche Risiken: Denn WhatsApp zieht sich die Kontaktdaten aus Outlook und dem Telefonbuch und leitet sie an den Konzern weiter. Wie Sie dies verhindern können, können Sie in unserem Artikel Warum WhatsApp auf Diensthandys nichts zu suchen hat nachlesen.

Jedenfalls habe die Vertraulichkeit des Chats oberste Priorität. Diese Vertraulichkeit habe nach Ansicht des Gerichts sogar Vorrang für den Fall, dass der Arbeitgeber bei Bekanntwerden von abfälligen oder gar rechtsextremen Nachrichten Kündigungsgründe daraus ziehen könnte.

Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Revision ein, sodass das Verfahren nun vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz weitergeführt wird. Eine Entscheidung steht noch aus.

Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.11.17, Az. 4 Ca 1240/17

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