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Seit dem 26.11.2019 ist das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU, BT-Drs. 380/19) in Kraft getreten.
Eine wesentliche Änderung hieraus ist die Lockerung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Waren Arbeitgeber bisher bereits ab zehn Arbeitnehmern verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, ist dies nun erst ab 20 Arbeitnehmern vorgeschrieben. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Beschäftigtendatenschutz: Die Einwilligung gemäß § 26 Abs. 2 BDSG ist nun auch in Textform, also schriftlich ohne eigenhändige Unterschrift oder in elektronischer Form ohne Signatur, gültig.
Das komplette Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU können Sie im Bundesgesetzblatt auf der Seite des Bundesanzeiger Verlags nachlesen.
Sie sind unsicher, welche Anpassungen Sie nun in Ihrem Unternehmen vornehmen müssen? Sprechen Sie uns an. Wir entwickeln gern ein individuelles Schritt-für-Schritt-Konzept, damit Sie die Regelungen der BDSG und DSGVO einfach und rechtskonform umzusetzen können.