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Überwachung der privaten Internetnutzung durch den Arbeitgeber

Die Überwachung von Arbeitnehmern und Datenschutz sind zwei Themen, die untrennbar zusammengehören. Denn: Nicht alle Daten, die Arbeitgeber durch die Überwachung ihrer Arbeitnehmer erhalten, dürfen sie auch verwerten.

Damit sie dabei nicht gegen bestehende Regeln verstoßen, sollten Arbeitgeber nicht nur die Entwicklungen zum Datenschutz in Deutschland, sondern auch die in anderen Staaten beachten. Zwar bestehen derzeit noch teils erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen, staatlichen Datenschutz-Regelungen. Dies ändert sich allerdings durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft tritt und die den Datenschutz in der ganzen EU vereinheitlicht.

Bei der Überwachung müssen Arbeitgeber nicht nur die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-DSGVO beachten, sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), eine Rechtsvorschrift, mit der sich die wenigsten auseinandersetzen. Wie wichtig sie jedoch im Einzelfall sein kann, zeigte sich, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, wie Arbeitgeber die private Internetnutzung ihrer Arbeitnehmer überwachen dürfen:

Ein Arbeitnehmer aus Rumänien war als Vertriebsingenieur angestellt. Im Unternehmen war ein Messenger-Dienst eingerichtet, damit die Arbeitnehmer Kundenanfragen beantworten können. Die private Nutzung des Dienstes war aufgrund einer internen Bestimmung verboten. Der Arbeitgeber überwachte die Chats und zeichnete die Unterhaltungen auf. Er informierte die Arbeitnehmer jedoch nicht, dass er die Chats kontrollieren konnte. Der Vertriebsingenieur nutzte den Dienst auch privat und chattete mit seiner Verlobten und seinem Bruder. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber, weil er betriebliche Ressourcen für private Zwecke unerlaubt genutzt habe. Der Vertriebsingenieur stritt die privaten Unterhaltungen zwar ab, sein Arbeitgeber legte ihm jedoch als Beweis für den Verstoß und zur Begründung der Kündigung Mitschriften der privaten Chats vor.

Er wehrte sich gegen die Kündigung und der EGMR entschied nun, dass der Arbeitgeber ihn in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK) verletzte, als er ihn überwachte.

Laut der Entscheidung dürfen Arbeitgeber die Kommunikation ihrer Arbeitnehmer nur überwachen, wenn die Überwachung verhältnismäßig ist. Sie müssen ihre Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit und über Art und Ausmaß der Kontrollen informieren. Die Arbeitnehmer müssen wissen, was passieren kann. Die konkrete Kontrolle muss einen legitimen Grund haben. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es mildere Mittel als eine Überwachung zur Vermeidung der privaten Kommunikation und ob es bei einem Verstoß weniger einschneidende Konsequenzen als beispielsweise eine Kündigung gibt. Ob der Arbeitgeber die Privatnutzung verboten hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

All das hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht beachtet.

Zwar richtet sich das Urteil nur gegen Rumänien, allerdings sollten es auch deutsche Arbeitgeber verinnerlichen, denn auch hier existieren ähnliche Fallgestaltungen.

Urteil des EGMR vom 05.09.2017, Az. 61496/08

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