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Das Landesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob es eine Abmahnung rechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, seine private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben, der sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes verwenden möchte.
Grundsätzlich habe der Arbeitgeber nur in sehr engen Grenzen Anspruch auf Kenntnis der privaten Handynummer. Und die Herausgabe der Handynummer stelle vielmehr einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Der Fall im Einzelnen: Im Zuge einer Änderung der Rufbereitschaft hat der Arbeitgeber, ein kommunales Gesundheitsamt, von seinen Beschäftigten zusätzlich zur Festnetznummer auch die private Handynummer verlangt. Weil sich einige Mitarbeiter weigerten, mahnte der Arbeitgeber sie ab, wogegen sich die Mitarbeiter gerichtlich zur Wehr setzten.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen, wie auch die Vorinstanz, bestätigten, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Die Pflicht zur Herausgabe der Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich zu schützende Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer stünde über sein Handy unter ständigem Erreichbarkeitsdruck und käme nicht mehr zur Ruhe.
Auf Seiten des Arbeitgebers wiederum läge kein ausreichendes berechtigtes Interesse vor, was dies rechtfertigen würde. Auch führte der Arbeitgeber diese Situation selbst herbei, indem er das Rufbereitschaftssystem änderte. Das Gericht führte ebenfalls aus, dass dem Arbeitgeber durchaus auch andere Möglichkeiten zur Organisation der Rufbereitschaft zur Verfügung stünden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 16.05.2018, Az: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17