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Nach § 83 Abs. 1 BetrVG ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, in die über ihn geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Es ist ihm ferner gestattet, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
In diesem Zusammenhang stellte das BAG mit seiner Entscheidung vom 12.07.2016 fest, dass für die Einsichtnahme die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht nötig ist. Damit stellt sich das Bundesarbeitsgericht hinter den Entscheidungen der Vorinstanzen.
Im Einzelnen:
Nach einem Betriebsübergang zu einem neuen Arbeitgeber begehrte ein Lagerist Einsicht in seine Personalakte bei dem letzten Arbeitgeber, der ihm zuvor eine Ermahnung erteilt hatte.
Unter Hinweis auf sein Hausrecht und datenschutzrechtliche Aspekte lehnte der Arbeitgeber jedoch ab, dass der Arbeitnehmer die Akteneinsicht zusammen mit seinem Rechtsanwalt durchführen könnte. Er gestattete dem Arbeitnehmer jedoch, sich Kopien aus seiner Personalakte zu ziehen.
Der Arbeitnehmer bestand jedoch weiterhin auf sein vermeintliches Recht, zur Akteneinsicht auch seinen Rechtsanwalt hinzuziehen zu können und klagte dies beim Arbeitsgericht Würzburg ein.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück. Auch die Berufungsinstanz und das BAG teilten diese Meinung.
So verwies das Gericht darauf, dass das Einsichtnahmerecht in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt sei. Demnach ist der Anspruch auf Personalakteneinsicht ein höchstpersönliches Recht, das eben nicht auf einen Dritten übertragen werden kann.
Ferner geht es bei der Akteneinsicht um Kenntniserlangung und nicht um eine rechtliche Einschätzung. Ob eine Personalakte überhaupt unwahre Tatsachen beinhaltet, könne letztendlich nur der Arbeitnehmer selbst entscheiden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2016, Az: 9 AZR 791/14