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Zuletzt hatte die Berliner Datenschutzbehörde ein Rekord-Bußgeld von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt. Grund war nicht etwa ein Datenmissbrauch, sondern dass zu viele Daten zu lange gespeichert wurden. Die Datenschutzbehörden setzen damit ein Zeichen, wonach zukünftig wohl noch mehr und auch höhere Bußgelder wegen Datenschutzverstößen verhängt werden.
Und auch im arbeitsrechtlichen Bereich sind derartige Bußgelder denkbar und werden mitunter immer wahrscheinlicher. Denn ein Recht auf Löschung ihrer Daten steht auch (ausgeschiedenen) Arbeitnehmern oder Bewerbern zu. Stellt der Betroffene eine Löschungsanfrage beim Unternehmen, der dort nicht Folge geleistet werden kann, kann sich der Betroffene an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wenden. Führt auch das nicht zur Löschung seiner Daten, kann sich der Betroffene an die Aufsichtsbehörde der Länder wenden, die befugt ist, empfindliche Bußgelder zu verhängen. Berechnet werden die Bußgelder aus dem weltweiten Umsatz eines Unternehmens und nicht, wie man meinen könnte, anhand des Umsatzes an dem betreffenden Standort. Allerhöchste Zeit also, die eigenen Löschkonzepte zu kontrollieren. Unternehmen sollten Löschungsanfragen zudem bereits beim Eingang ernst nehmen, um rechtzeitig unnötige Bußgelder zu vermeiden.
Dass Unternehmen Löschkonzepte mit Aufbewahrungsfristen erstellen und auch umsetzen können, ist seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 enorm wichtig. Trotzdem finden Datenschutzbehörden immer wieder „Datenfriedhöfe“, die meistens noch aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO stammen.