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Vertrauen ist wichtig, gerade am Arbeitsplatz. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie arbeiten viele Ar-beitnehmer im Homeoffice. Doch was kann der Arbeitgeber vornehmen, wenn diese „Freiheit“ missbraucht wird?
Reduziert der Arbeitnehmer bewusst und eigenständig seine Arbeitszeit und ist er währenddessen mit anderen Dingen beschäftigt, so riskiert er seinen Arbeitsplatz. Hierdurch begeht er eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB begründet, selbst wenn es das erste Mal vorkommt. Folglich ist der Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung legitimiert. Spricht der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, so trägt er die Beweislast, gegebenenfalls auch in einem späteren Kündigungsprozess.
Verständlicherweise muss es sich um einen erheblichen Pflichtverstoß handeln. Es darf sich also nicht um wenige Minuten handeln, sondern beispielsweise um mehrere Stunden. Ist der Arbeitnehmer kurz im Supermarkt gesehen worden, begründet dies keine Pflichtverletzung.
Geht der Arbeitnehmer hingegen einer Zweitbeschäftigung nach, da er „mehr Zeit hat“ und mehr Geld verdienen kann oder ist er während der Arbeitszeit mehrere Stunden bummeln, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.
Ist ein Detektiveinsatz zur Aufklärung möglich?
Liegt ein schwerwiegender Verdacht vor, ist ausnahmsweise ein Detektiveinsatz möglich. Gemäß § 26 Abs. 1 BDSG muss aber ein auf Tatsachen gestützter, konkreter Verdacht vorliegen. Ein bloßer Verdacht genügt demnach nicht aus. Vorsicht ist geboten, da sich schnell eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers darstellen kann. In diesem Fall drohen dem Arbeitgeber empfindliche Bußgelder.
Selbst wenn der Arbeitgeber keinen konkreten Verdacht hat aber einen Detektiv beauftragt, der einen Arbeitszeitbetrug nachweisen kann, wird das Beweismittel nach ständiger Rechtsprechung nicht verwertet (BAG vom 29.06.2017, AZ: 2 AZR 597/16).