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Die Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Nutzung eines Fingerabdruckscanners als Zeiterfassungssystem kann nicht vom Arbeitgeber erzwungen werden. Dazu klagte ein Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Entfernung einer diesbezüglichen Abmahnung.
Grundsätzlich kann eine Abmahnung immer dann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin liegen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor.
Willigt der Arbeitnehmer nicht freiwillig zur Nutzung eines Fingerabdruckscanners ein und liegt auch keine Kollektivvereinbarung vor, kommt es darauf an, ob die Verarbeitung der Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Denn die Verarbeitung von solchen biometrischen Daten als sogenannte sensitive Daten ist grundsätzlich unzulässig nach § 9 Abs. 1 DSGVO. Nur unter besonderen Umständen, die in Artikel 9 Abs. 2 DSGVO beschrieben sind, ist eine Verarbeitung erlaubt. Es muss also für jeden Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung der biometrischen Daten das schutzwürdige Interesse eines Arbeitnehmers überwiegt.
Kann der Arbeitgeber jedoch keine konkreten Fälle von Missbrauch vorweisen oder erklären, warum nur ein Fingerabdruckscan zuverlässig als Arbeitszeiterfassungssystem funktioniert, ist die Benutzung unverhältnismäßig und nicht erforderlich.
Die gegen den Arbeitnehmer ausgesprochenen Abmahnungen, die die Missachtung des Fingerabdruckscanners rügten, sind daher aus der Personalakte zu entfernen.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.10.2019, Az: 29 Ca 5451/19